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   BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07   

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https://dejure.org/2009,2954
BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07 (https://dejure.org/2009,2954)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2009 - X ZR 169/07 (https://dejure.org/2009,2954)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 (https://dejure.org/2009,2954)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Glasplatte nach dem Verständnis der betroffenen Patentschrift; Voraussetzungen hinsichtlich der Pflicht zur Zuziehung von Experten oder zur Einholung von entsprechenden Erkundigungen; Gründe für die Verneinung einer erfinderische Tätigkeit

  • Judicialis

    EPÜ Art. 56; ; PatG § 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Glasplatte nach dem Verständnis der betroffenen Patentschrift; Voraussetzungen hinsichtlich der Pflicht zur Zuziehung von Experten oder zur Einholung von entsprechenden Erkundigungen; Gründe für die Verneinung einer erfinderische Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Zulässige Zuziehung von Experten seitens des Fachmannes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diodenbeleuchtung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Diodenbeleuchtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 41
  • GRUR Int. 2010, 341
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.1986 - X ZR 17/83

    Nichtigkeit eines Patents - Fehlende Patentfähigkeit infolge mangelnder Neuheit

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
    Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel und v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).

    aa) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten bzw. die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt (vgl. Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel - wonach von einem mit dem Entwurf von Liegemöbeln vertrauten Fachmann zu erwarten ist, sich bei Sachverständigen für die Fertigung von Beschlägen nach Lösungen zu erkundigen, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Liegemöbels mit einer Höhenverstellvorrichtung auftreten) bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut - wonach von einem Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus aufgrund vorauszusetzender Grundvorstellungen von der Regelungstechnik für schwierigere regelungstechnische Fragen die Hinzuziehung eines Fachmanns auf diesem Gebiet erwartet werden kann; vgl. auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 50 m.w.N.).

  • BGH, 26.10.1982 - X ZR 12/81

    Anmeldung einer Vorrichtung zum Einstellen und Feststellen eines Rahmens als

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
    Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (Bestätigung von Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel und v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).

    aa) Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten bzw. die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt (vgl. Sen.Urt. v. 26.10.1982 - X ZR 12/81, GRUR 1983, 64, 66 f. - Liegemöbel - wonach von einem mit dem Entwurf von Liegemöbeln vertrauten Fachmann zu erwarten ist, sich bei Sachverständigen für die Fertigung von Beschlägen nach Lösungen zu erkundigen, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Liegemöbels mit einer Höhenverstellvorrichtung auftreten) bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. Sen.Urt. v. 11.3.1986 - X ZR 17/83, GRUR 1986, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut - wonach von einem Fachmann auf dem Gebiet des Maschinenbaus aufgrund vorauszusetzender Grundvorstellungen von der Regelungstechnik für schwierigere regelungstechnische Fragen die Hinzuziehung eines Fachmanns auf diesem Gebiet erwartet werden kann; vgl. auch Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 4 Rdn. 50 m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
    Der Begriff der Glasplatte schließt nach dem maßgeblichen Verständnis der Streitpatentschrift (vgl. BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I) Fensterscheiben als Element der Beleuchtungsvorrichtung zwanglos ein.
  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol II

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
    Soweit das Streitpatent über die noch verteidigte Fassung hinausgeht, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
    Die räumlichkörperliche Ausgestaltung der geschützten Scheibe wird auf eine bestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008 - X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • BGH, 06.05.2008 - X ZR 174/04

    Teilweise Nichtigerklärung eines Patents betreffend eine Vorrichtung zum

    Auszug aus BGH, 29.09.2009 - X ZR 169/07
    Die räumlichkörperliche Ausgestaltung der geschützten Scheibe wird auf eine bestimmte Weise konkretisiert und charakterisiert (vgl. Sen.Urt. v. 6.5.2008 - X ZR 174/04 Tz. 13; vgl. auch Sen.Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • BPatG, 07.02.2012 - 4 Ni 68/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Zulässigkeit - subjektive Rechtskraftwirkung -

    Die Firma des Beklagten ist als Inhaberin des am 9. September 1997 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 0 900 971 (Streitpatent) eingetragen, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 597 09 978 geführt wird und das seine geltende  Fassung in der geänderten Patentschrift DE 597 09 978 C5 vom 9. Februar 2010 durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 - X ZR 169/07 (GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung erhalten hat.

    Der vom Bundesgerichtshof für den identischen Streitgegenstand im Verfahren "Diodenbeleuchtung" (GRUR 2010, 41 ff.) definierte Fachmann, nämlich ein Glasbautechniker, könne, selbst wenn man entgegen der dort zutreffend vertretenen Rechtsansicht die Hinzuziehung eines weiteren Fachmanns in Erwägung ziehe und auf einen Ingenieur der Elektrotechnik abstellen wollte, Leiterbahnen als dünne, nahezu unsichtbare Schichten aufbringen.

    Als maßgeblicher Fachmann ist nach Auffassung des Senats ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit beruflicher Erfahrung in der Beleuchtungstechnik anzusehen und nicht ein berufserfahrener Glasbautechniker, wie die Beklagte unter Berufung auf die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Diodenbeleuchtung" (X ZR 169/07 - GRUR 2010, 41 - Tz. 21) geltend macht.

    Insoweit boten sich im Stand der Technik auch in den hier zu berücksichtigenden technischen Gebieten bereits bekannte Lösungen an, welche Fensterscheiben als konstruktives Bauelement von Beleuchtungseinrichtungen verwendeten, wie die Druckschriften K4, K18 und K32 belegen, so dass die Zuziehung eines weiteren Experten erwartet werden konnte (zu den Voraussetzungen BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung).

    Insoweit ist wesentlich, dass nach dem maßgeblichen technischen Sinngehalt dieses in der Patentschrift verwendeten Begriffs stärker noch als bereits nach seinem semantischen Gehalt aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns die "Fensterscheibe" als durchsichtige "glasklar" ausgebildete Trägerplatte der Beleuchtungsvorrichtung dient, also als Konstruktionsbauteil (so auch BGH GRUR 2010, 41, Tz. 16 - Diodenbeleuchtung), auf welcher die elektrischen Leiterbahnen aufgebracht sind Hierbei folgt der Senat der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Begriff der "Glasplatte" nach dem Verständnis der Streitpatentschrift "Fensterscheiben" als Element der Beleuchtungsvorrichtung zwanglos einschließt (so BGH GRUR 2010, 41, Tz. 16 - Diodenbeleuchtung), obwohl weder die Anmeldeunterlagen noch die Patentschrift diesen Begriff enthalten und deshalb die beschränkende Aufnahme des Begriffs "Fensterscheibe" in den Patentanspruch eine zulässige Zwischenerweiterung gegenüber den in der Beschreibung genannten engeren Ausführungsbeispielen, wie der Schaufensterscheibe und Vitrine, darstellt (hierzu BGH GRUR 2012, 149 Tz. 84 - Sensoranordnung; GRUR 2008, 60, Tz. 30 - Sammelhefter II; GRUR 2005, 316, 318 - 319 - Fußbodenbelag).

    1.1 Das Merkmal M2.2 nach Patentanspruch 1, wonach die Trägerplatte eine Fensterscheibe bildet, ist durch nachträgliche Beschränkung im vorgehenden Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 10/06 (BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung) hervorgegangen.

  • BGH, 22.09.2015 - X ZR 53/13

    Fürnichtigerklärung eines europäischen Patents mit Wirkung für die Bundesrepublik

    Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qualifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 = BlPMZ 2010, 190 Rn. 29 - Diodenbeleuchtung).

    Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizierten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine ihm durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fachmann nahegelegt gewesen (vgl. BGH, aaO, GRUR 2010, 41 Rn. 30 - Diodenbeleuchtung).

    Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erkennen, dass er in diesem Bereich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Erkenntnisse gewinnen könnte (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 Rn. 30 - Diodenbeleuchtung).

  • BGH, 19.11.2013 - X ZR 60/12

    Patentfähigkeit eines Patents bzgl. der Verwendung einer Schaufensterscheibe als

    Die Patentansprüche 1 und 9 haben in einem vorangegangenen Patentnichtigkeitsverfahren durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2009 (X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung) folgende Fassung erhalten:.

    Soweit die Klägerin geltend macht, die Erfindung sei hinsichtlich der Patentansprüche 9 und 12 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Berufungserwiderung S. 17 f.), beruht dies auf einem wortsinngemäßen Verständnis dieser Ansprüche, das nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 34 des Urteils vom 29. September 2009 (BGH, GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung) der Grundlage entbehrt.

  • BPatG, 12.04.2018 - 4 Ni 7/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polsterumformungsmaschine (europäisches

    Im Übrigen war es, nachdem der angesprochene Fachmann aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkannte, dass das Abreißen der perforierten Papierbahn durch Maßnahmen an der Papierbahn und nicht durch eine Weiterbildung der Polsterumformungsmaschine verhindert werden musste, auch für den angesprochenen Verpackungstechnik-Fachmann naheliegend, sich näher mit dem Ausgangsmaterial und der Art und Bedeutung von Perforierungen im Allgemeinen zu befassen und zu informieren oder einen Spezialisten hinzuziehen (BGH GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung).
  • BGH, 19.11.2009 - Xa ZR 170/05

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Erlöschen eines Streitpatents für

    Darauf kommt es jedoch schon deswegen nicht an, weil der Druckfachmann, falls er die Erstellung der erfindungsgemäßen Masken nicht in allen Einzelheiten beherrscht haben sollte, jedenfalls erkennen konnte, dass er diese Aufgabe durch Hinzuziehung eines EDV-Fachmanns bewältigen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.2009 - X ZR 169/07, Tz. 29 - Diodenbeleuchtung, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BPatG, 08.04.2014 - 4 Ni 34/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Fettabsaugevorrichtung (europäisches Patent)"

    Als für die hier maßgebliche Entwicklung und für die Beurteilung der objektiven Problemstellung berufener Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Fettabsaugvorrichtungen, der außerdem jedenfalls einfache medizinische Grundkenntnisse erworben hat und bezüglich der spezifischen medizinischen Probleme mit einem Chirurgen in engem Kontakt steht, mit diesem ggf. ein Team bildet oder diesen ergänzend heranzieht (zum Teamfachmann vgl. BGH GRUR 2012, 482 - Pfeffersäckchen; GRUR 2010, 41 - Diodenbeleuchtung; GRUR 2007, 404 - Carvedilol II; Senat 4 Ni 68/09, Urt, v. 7.2.2012).
  • BGH, 22.03.2011 - X ZR 122/09

    Bestimmung des zuständigen Fachmanns für ein Streitpatent betreffend ein

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, dass er Experten oder sonst besser qualifizierte Fachleute zuzieht oder entsprechende Erkundigungen einholt, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt oder wenn er auf Grund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 Rn. 29 - Diodenbeleuchtung mwN).
  • BPatG, 13.09.2016 - 35 W (pat) 410/15

    Lösung eines Gebrauchsmusters wegen mangelnder Schutzfähigkeit und wegen

    Die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lösende Problem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (BGH GRUR 2010, 41 ff. - Diodenbeleuchtung).
  • BPatG, 23.04.2015 - 3 Ni 32/13

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Denn der Fachmann erkennt aufgrund seiner eigenen Sachkunde, dass er eine Lösung auf dem naheliegenden Fachgebiet der Fördertechnik, das u.a. die Ausgestaltung von Förderbändern umfasst, erwarten kann (BGH GRUR 2010, 41, 43, LS. 1 u. Rn. 29 - Diodenbeleuchtung).
  • BPatG, 16.06.2023 - 6 Ni 17/21
    Über das spezielle Gebiet des Patents hinaus hat der Fachmann stets den Stand der Technik auf dem allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich im großen Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen und von denen erwartet werden muss, dass sie dem Fachmann geläufig sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - X ZR 169/07, GRUR 2010, 41, Rdnr. 29 - Diodenbeleuchtung m. w. N.).
  • BPatG, 29.10.2013 - 35 W (pat) 412/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pulverförmige

  • BPatG, 11.11.2014 - 3 Ni 26/13

    Beruhen der Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung

  • BPatG, 12.07.2016 - 14 W (pat) 15/10

    Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren für den

  • BPatG, 28.11.2014 - 14 W (pat) 5/12

    Patentfähigkeit der angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Spülgaseinbringung

  • BPatG, 24.10.2014 - 14 W (pat) 4/12
  • BPatG, 16.09.2010 - 10 Ni 13/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zahnriemen" - zur Zuziehung eines weiteren

  • BPatG, 21.02.2017 - 14 W (pat) 8/13

    Anspruch auf Widerruf eines Patents mit der Bezeichnung "Verwendung eines mit

  • BPatG, 10.07.2015 - 14 W (pat) 39/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Vakuumpumpstand" - zur Beurteilung der

  • BPatG, 05.06.2014 - 21 W (pat) 23/10
  • BPatG, 23.04.2012 - 20 W (pat) 326/06
  • BPatG, 04.04.2017 - 35 W (pat) 441/13

    Schutzfähigkeit des eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung

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